Künstlerische Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten
Wie bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten zu verfahren ist, hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden. Das Tatsachengericht muss in einem solchen Fall nicht notwendigerweise ein weiteres Gutachten einholen. Das Gericht darf sich jedoch nicht ohne weitere Klärungsversuche mit der Feststellung begnügen, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere.
Differenzen zwischen den Auffassungen von Sachverständigen können darauf beruhen, dass diese von verschiedenen tatsächlichen Annahmen ausgehen. Das gilt auch im Bereich der Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit.
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