Steuerpflichtiger Vorschuss oder Darlehen bei einem Komponisten
Der Kläger schloss mit einem Musikverlag Verträge, nach denen dieser "auf Darlehensbasis" Zahlungen von ca. 400.000 DM gegen Abtretung seiner Forderungen gegen die GEMA erhalten sollte. Das Finanzamt sah die Zahlungen des Verlags als steuerpflichtige Betriebseinnahmen in Form von Vorschüssen und nicht als Darlehensauszahlungen an.
Der 13. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab der Klage statt und qualifizierte erst die an den Verlag abgetretenen GEMA-Zahlungen als Betriebseinnahmen. Die Parteien hätten ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger zur Rückführung der Darlehen durch Verrechnung mit der GEMA-Zahlungen verpflichtet sei. Gegen die Annahme von Vorschüssen spreche, dass der Verlag zu Gunsten des Klägers zu keiner Leistung in Geld verpflichtet gewesen sei, auf die ein Vorschuss hätte gezahlt werden können.
Pressemitteilung FG Düsseldorf
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