Proberäume: Verbilligte Vermietung führt zur Kürzung der Werbungskosten
Bei einer verbilligten Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken ist in jedem Fall ein Werbungskostenabzug nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete zulässig.
In dem Umfang, in dem ein Berechtigter aus privaten Gründen ganz oder teilweise darauf verzichtet aus einer Vermietung zu Nicht-Wohnzwecken Einnahmen zu erzielen, steht ihm der Abzug von Werbungskosten nicht zu. Denn in der Höhe des Einnahmeverzichts dienen die Aufwendungen nicht dem Erwerb, der Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen, was Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist.
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