Umzugskosten eines Schauspielers auch ohne festes Engagement als Werbungskosten
Nach Ansicht des Finanzgerichts München können Schauspieler, die in eine Theater-, Film- und Fernsehstadt ziehen, um bessere Berufschancen zu haben, die Umzugskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigen.
Voraussetzung für den Abzug vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Umzug und der jeweiligen Einkunftsart besteht.
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