Tätigkeitsmittelpunkt einer Konzertpianistin
Die Richter sind der Überzeugung, dass die Tätigkeit einer Konzertpianistin qualitativ ganz wesentlich durch ihre auswärtigen Auftritte und Konzete geprägt wird. Ein Instrumentalsolist, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, verwirklicht den seine Tätigkeit bestimmenden Schwerpunkt mit seinen Auftritten.
Wie im Urteil weiter dargestellt wird, wird von den Richtern sehrwohl gesehen, dass die Interpretation eines Stückes zu Hause im Arbeitszimmer erarbeitet wird. Gleichwohl ist die Erarbeitung der Interpretation kein Selbstzweck, sondern dient letztlich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit der Solistin. Damit macht die Erarbeitung der Interpretation als - notwendiger - Teil eines Engagements das Arbeitszimmer nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt.
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