Journalisten können die Pflichtangaben auf einer Bewirtungsquittung nicht mit Hinweis auf das Pressegeheimnis verweigern.
Zum Nachweis der Bewirtungsquittungen hat der Steuerpflichtige einen Nachweis mit folgenden Angaben zum Ort, Tag, Teilnehmer, Anlaß der Bewirtung und der Höhe der Aufwendungen vorzulegen.
Wie der Bundefinanzhof feststellte, kann ein Journalist nicht unter Hinweis auf das Pressegeheimnis die konkrete Angabe zu den bewirteten Personen unterlassen.
Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst zwar auch den gesamten Prozess der Informationsermittlung durch die Presse. Es steht jedoch unter dem Vorbehalt anderer Gesetze. Ein solches allgemeins Gesetz ist auch das Einkommensteuergesetz und insbesondere die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, der die Vorschriften über die Bewirtung regelt.
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