Location Scout ist keine künstlerische Tätigkeit im Sinne der Künstlersozialversicherung
Bei einem aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin nur dann von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen - Kunst also den Schwerpunkt der Berusausbildung bildet.
Dies ist bei einem Location Scout nicht der Fall, wenn die organisatorischen bzw. technischen Aufgaben in etwa die Hälfte der Tätigkeit ausmachen und schon deshalb ein klares Überwiegen der künstlerischen Tätigkeit nicht vorliegt.
Im entschiedenen Fall bestand die Hauptaufgabe des Klägers darin, die Außendrehorte zu suchen und auszuwählen sowie organisatorische und technische Aufgaben im Hinblick auf diese Drehorte wahrzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts unterstützt der Location Scout dabei lediglich eine fremde künstlerische Leistung, da der Ort nicht unverändert herangezogen wird, sondern von einem Szenenbildner angepasst wird, der wiederum künstlerisch tätig ist.
Soweit diese Tätigkeit ebenfalls in den Aufgabenbereich des Locations Scouts fällt, kann unseres Erachtens nach von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden.
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