Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit
Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachgewiesen werden, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist.
Hat das Finanzamt in der Anlaufphase der künstlerishcen Betätigung die Verluste anerkannt und ist in einem Jahr innerhalb der Anlaufphase ein Gewinn entstanden, so ist auch dieser Gewinn steuerlich zu berücksichtigen.
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