Pressefotografen unterliegen dem Bereich "Wort" i.S. des KSVG
Bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der Publizistik unterfällt diesem Bereich auch der Bildjournalismus mit den Tätigkeiten als Bildjournalist, Bildberichterstatter oder Pressefotograf. Der Vorschrift des § 2 KSVG lässt sich keine Beschränkung auf Wortautoren entnehmen. Zum Begriff des Journalisten gehört nicht die Begrenzung auf Wortbeiträge. Journalistisch tätig ist, wer Informationen über das Zeitgeschehen in allen seinen Erscheinungsformen sammelt, darstellt oder würdigt. Darstellung oder Würdigung in sprachlicher Form bilden zwar die Regel; Fotografen, die sich mit aktueller Bildberichterstattung befassen, werden jedoch gleichfalls in journalistischer Weise publizistisch tätig.
Die Zuordnung des Bildjournalismus und der Pressefotografie in den Bereich Wort wird bestätigt durch § 2 KSVG. Selbständige Tätigkeiten als Bildjournalist werden im Absatz 1 erfasst und einheitlich dem Bereich Wort zugeordnet.
Zwangsbefreiung von der Umsatzsteuer?
Arbeitszimmer wieder abzugsfähig?
Was ist eine Umsatzsteuernachschau?
Ist der Stuntman ein Künstler?
Musikverlagsvertrag - Darlehen oder Einnahme? Die Kriterien zusammengefasst
Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern
Umsätze von Ticket-Eigenhändlern
Übezimmer eines Orchestermusikers