Bandleader und KSK-Abgabepflicht
Das Sozialgericht Köln hatte den Fall zu entscheiden, ob der Leiter einer Big Band, der aus einer Vielzahl von Musikern verschiedene Formationen zusammenstellte, für die an die mitwirkenden Künstler gezahlten Entgelte Künstlersozialabgaben entrichten muss.
Der Leiter der Big Band argumentierte, dass dies nicht der Fall sein könnte, da ja dann er KSK-Abgaben abführen müsste und der Veranstalter auch noch mal auf das Gesamthonorar der Big Band.
Wie das Gericht - wie auch schon in der Vergangenheit - feststellte, bleiben von der Abgabepflicht nur die Selbstvermarktung des Künstlers ausgeschlossen. Wie im Kommentar zum KSVG ausgeführt ist, unterliegt ein Künstler, der seine Werke nicht selbst vermarktet, sondern sich der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Abgabepflicht.
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