Flügel für 30.000 Euro als Arbeitsmittel enier vollzeitlichen Musiklehrerin
Ein in gebrauchtem Zustand für 30.000 Euro erworbener Flügel kann für eine vollzeitlich als Musiklehrerin tätige Steuerpflichtige ein Arbeitsmittel darstellen.
Voraussetzung ist, dass der Flügel u.a. nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts (Begleitung von Instrumentalschülern, Erteilung von zwischen drei und sechs Wochenstunden Instrumentalunterricht Klavier) und nicht zur Erteilung von Privatunterricht verwendet wird. Weitere Voraussetzung im vorliegenden Fall war, dass der Flügel zu weniger als 10% privat genutzt wurde.
Die Musiklehrerin kann den Flügel, verteilt auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren, als Werbungskosten geltend machen.
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