Die Vorverkaufsstelle als Vermittler zwischen Konzertbesucher und Veranstalter
Sind die Vorverkaufsstellen nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Konzertveranstalter darin festgelegt, zu welchem Preis sie die
Konzertkarten an die Besucher zu verkaufen haben und steht ihnen
lediglich das Recht zu, über den Kartenpreis hinaus innerhalb eines
festgelegten prozentualen Rahmens eine Vorverkaufsgebühr zu erheben,
so sind die Vorverkaufsstellen als Vermittler anzusehen, die die
Konzertkarten im Namen des Veranstalters verkaufen.
Haben die Vorverkaufsstellen über den Kartenpreis hinaus einen Anteil
der Vorverkaufsgebühr an den Konzertveranstalter abzuführen
(sogenannte refundierte Vorverkaufsgebühr), so ist diese
Refundierungsgebühr Gegenstand eines gesonderten
Leistungsaustauschs zwischen Veranstalter und Vorverkaufsstelle, die
auch dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn der Umsatz aus dem
Verkauf der Konzertkarte steuerfrei bleibt oder nur ermäßigt besteuert
wird. Insbesondere liegt kein Entgelt von Dritter Seite vor, das vom
Kartenkäufer direkt an den Veranstalter geleistet würde.
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