Herausgeber von Sachbüchern, Beilagen zu Zeitschriften und ähnliche Arbeiten erzielt gewerbliche Einkünfte
Freiberufliche Arbeit ist nur solche, die dem Steuerpflichtigen, nicht aber seinen Mitarbeitern, Hilfskräften, technischem Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist.
Das geschaffene Werk muss deshalb letztlich auf die persönliche Arbeitskraft des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein; er muss die Arbeiten (mit)leisten. Der Steuerpflichtige muss folglich die abschließende Abfassung des Werkes selbst vornehmen, was nur der Fall ist, wenn er die Beiträge seiner Mitarbeiter völlig überarbeitet und neu gestaltet. Die Mithilfe der Mitarbeiter muss isch auf ein bloßes Zuarbeiten und die Stoffsammlung beschränken.
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