Steht bei unzutreffend ausgewiesenem Steuersatz der Vorsteuerabzug zu?
Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz von 19% aus, obwohl die Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt (z.B. ein Graphiker berechnet seine Graphikleistung, verbunden mit der Übertragung der Nutzungsrechte) war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt.
Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7% des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags.
Bis zu einer Korrektur der Rechnung hat der Rechnungssteller allerdings 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
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