Verkauf von Eintrittskarten für ausländische Veranstaltungen
Der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen im Ausland an ein inländisches Reiseunternehmen unterliegt als sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs. 1 UStG der inländischen Umsatzsteuer.
Der Zwischenhandel ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes eine sonstige Leistung, die am Sitzort des Leistenden zu besteuern ist.
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