Doppelte Haushaltsführung bei ledigem Schauspieler mit Zeitverträgen
Bei einem ledigen Schauspieler, der nur Zeitarbeitsverträge über eine Spielsaison abschliesst, können die Aufwendungen für Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit offen ist, ob der Aufenthalt am auswärtigen Beschäftigungsort durch Abschluss weiterer Zeitarbeitsverträge für eine oder mehrere Spielzeiten verlängert werden wird. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine von vornherein auf kurze Dauer angelegte auswärtige Beschäftigung.
Eine Schauspielerin mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Düsseldorf ist von 2006 bis 2009 beim Theater in Berlin tätig, wo sie auch eine Wohnung angemietet hat. Die Schauspielerin schloss mit dem Theater in Berlin jeweils Jahresverträge ab, die vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahrs galten. Der Neuabschluss war jeweils gegen Ende des Kalenderjahres.
Da die Schauspielerin, wie sich aus der ex post-Betrachtung ergibt, eine längerfristige auswärtige Beschäftigung anstrebte, sind die Aufwendungen für die Wohnung in Berlin nicht als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen.
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