Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Choreographieleistungen
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf gilt zwar auch für Sololeistungen an Konzertveranstalter der ermäßigte Steuersatz, nicht aber für die Leistungen eines selbständigen Choreographen, der gegenüber Theaterbetrieben Leistungen zur Einstudierung und künstlerischen Umsetzung von Kampfszenen in Theateraufführungen erbringt. Es handelt sich nicht um mit Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers.
(Pressemeldung FG Düsseldorf)
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis vorliegt. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg unterliegt auch die Leistung eines Regisseurs dem ermäßigten Steuersatz. Zwar hat das FG Düsseldorf festgestellt, dass die Leistung des Choreographen der Leistung eines Regisseurs vergleichbar ist, hat aber die Rechtsfolge des FG Berlin-Brandenburg nicht geteilt.
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