Bewirtungskosten: Nachweis durch Eigenbeleg
Wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied, liegen ordnungsgemäße Nachweise vor, wenn der Steuerpflichtige Eigenbelege mit nachfolgenden Angaben erstellt. Wurde dabei der Bewirtende im Bewirtungsvordruck nicht angegeben, kann diese Angabe auch später noch nachgeholt werden.
Weiterhin legte das Finanzgericht fest, dass bei Überschreitung der sog. Kleinbetragsrechnung von EUR 150,00 die Angaben zum Rechnungsempfänger hinfällig sind, soweit die Bewirtung mit Kreditkarte gezahlt wurde und somit die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen hervorgeht.
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