Ehemalige Selbständige sind nach Aufnahme einer Beschäftigung mindestens drei Jahre lang versicherungspflichtig in der GKV
Die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte "Wartezeit", nach der abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der jeweils für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach drei Kalenderjahren mit einem solchen Einkommen versicherungsfrei in der Krankenversicherung werden, gilt auch für solche Versicherten, die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung selbständig tätig waren und die bereits privat krankenversichert sind. Auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens als Selbständige kommt es dabei nicht an.
Nach Ansicht des Gerichts verletzt diese Regelung keine Grundrechte des Versicherten. Der Eingriff ist u.a. deshalb verhältnismäßig, weil die Betroffenen während der dreijährigen Wartezeit ihre private Krankenversicherung in eine sog. Anwartschaftserhaltungsversicherung umwandeln können.
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