Soweit eine Abgabepflicht besteht, müssen sich die Unternehmen selbst bei der Künstlersozialkasse anmelden. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG besteht eine gesetzliche Meldepflicht.
Nach Eingang der Meldung verschickt die Künstlersozialkasse einen Fragebogen, durch den die Abgabepflicht festgestellt wird. Das Unternehmen muss sodann bis zum 31.03. des Folgejahres die Werte an die Künstlersozialkasse melden. Auch wenn keine Zahlungen an Künstler geleistet wurden, ist eine Meldung (sog. 0-Meldung) abzugeben.
Eine Befreiung von der Abgabepflicht kommt unseres Erachtens nur in folgenden Fällen in Betracht:
Auf Grundlage der gemeldeten Werte setzt die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe fest, die binnen eines Monats nach Erlass des Bescheids zu entrichten ist. Weiterhin erhebt die Künstlersozialkasse monatlich Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen betragen monatlich 1/12 der Vorjahresabgabe. Bei Glaubhaftmachung, dass die Werte abweichen, kann ein Herabsetzungsantrag gestellt werden. Eine Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht überschreitet.
Soweit ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann ein Bußgeld erhoben werden, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
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