Zur Künstlersozialabgabe ist verpflichtet, der
Von einer nicht nur gelegentliche Erteilung geht man aus, wenn mehr als drei Aufträge im Jahr an selbständige Künstler vergeben werden.
Ein Steuerberater beauftragt einen Designer mit dem Entwurf von Visitenkarten, einer Praxisbroschüre, der Erstellung eines Logos und der Weihnachtskarten. Da der Steuerberater mehr als drei Aufträge an den Designer vergeben hat, greift bei ihm die Generalklausel und er muss auf die Leistung des Designers Künstlersozialabgabe abführen.
Ab dem Jahr 2007 wurde die Prüfung, ob die Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Im Rahmen der 4-jährigen Turnus-Prüfung wird dieser Sachverhalt mit geprüft. Wie die Prüfungsergebnisse zeigen, beschränkt sich aber die Prüfung auf die erstgenannten Unternehmen. Eine Überprüfung, ob die Generalklausel (mehr als drei Aufträge an selbständige Künstler) greift, kommt selten vor.
Zu beachten ist, dass Unternehmer, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, rückwirkend Abgaben zahlen müssen. Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nacherhoben.
Wer der Meldepflicht bewusst nicht nachkommt und die Erfassung durch die Künstlersozialkasse abwartet, muss unter Umständen mit einer noch weitergehenden rückwirkenden Inanspruchnahme sowie Bußgeld rechnen.
Beitragssatz:
Zum 30.09. eines jeden Jahres wird der Beitragssatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgelegt.
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
3,9% | 3,8% | 3,8% | 4,3% | 5,8% | 5,5% | 5,1% | 4,9% | 4,4% | 3,9% |
Die Bemessungsgrundlage, auf die der Satz anzuwenden ist, ist das Entgelt, was an selbständige Künstler gezahlt wird, selbst wenn diese nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Ob es sich bei den Zahlungen um Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen oder freiwillige Zahlungen an Lebensversicherungen handelt, ist unerheblich. Auch handelt es sich bei den Auslagen (z.B. Kosten für Telefon) und Nebenkosten (z.B. Material, Entwicklung, nichtkünstlerische Nebenleistung) um Entgelt, auf das die Abgabe zu entrichten ist.
Nicht zum Entgelt hingegen gehören:
Zu beachten ist, dass der Künstlersozialabgabe auch solche Entgelte unterliegen, die an ausländische Künstler für nur im Ausland vermarktete künstlerische Leistungen gezahlt werden. Entscheidend ist nur, dass der Vermarkter im Inland sitzt.
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