Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen an Schauspieler sind als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu behandeln, wenn die Leistungsschutzrechte des Schauspielers nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übertragen und die Höhe der jeweiligen Vergütung in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind. Die Einnahmen sind dann ebenfalls vom Schauspieler selber im Rahmen der Steuererklärung zu versteuern.
Wie sind Wiederholungshonorare von Schauspielern zu versteuern?
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