Die steuerliche Betriebsprüfung hat die Aufgabe, die erklärten Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit zu überprüfen. Mangels Einreichung der Belege im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung hat das Finanzamt hiermit erstmals die Möglichkeit, die Betriebsausgaben- und einnahmen zu kontrollieren.
Die Betriebsprüfungen fanden nach der Statistik des Jahres 2008 statt
Wer allerdings Steuererklärungen abliefert, die gravierend von Erfahrungswerten abweichen, durch Kontrollmitteilungen auffällig wird, bei der Veranlagung nicht mitwirkt oder bei dem die Steuererklärungen offenkundige Fehler enthalten, vergrößert die Wahrscheinlichkeit, dass es ihn trifft. Es ist insoweit zu raten, bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Die Betriebsprüfung wird durch eine schriftliche Prüfungsanordnung rechtzeitig angekündigt. Der Betriebsprüfer stimmt sodann mit dem Steuerpflichtigen bzw. seinem steuerlichen Berater den genauen Zeitpunkt und Prüfungsort ab.
Soweit Klein- und Mittelbetriebe die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erhalten, kann dies darauf hindeuten, dass das Finanzamt eine Prüfung plant.
Dem Prüfer sind sämtliche Belege vorzulegen. Hierzu zählen die Rechnungen, Quittungen, Verträge und Bankbelege. Auf Verlangen kann auch das Privatkonto eingesehen werden.
Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss dem Prüfer Auskunft erteilen und Urkunden vorlegen. Soweit er den Pflichten nicht nachkommt, kann der Prüfer Zwangsgelder festsetzen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Mit Abschluss der Betriebsprüfung findet meist eine Schlussbesprechung statt, in der der Betriebsprüfer die zu bemängelnden Punkte darstellt. Diese Punkte werden sodann noch einmal im schriftlichen Betriebsprüfungsbericht angeführt, zu der der Steuerpflichtige sich sodann noch einmal äußern kann.
Diese Ergebnisse dienen dann als Grundlage für die Änderung der Steuerbescheide. Der Steuerpflichtige hat sodann nochmals die Möglichkeit, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide einzulegen.
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