Soweit das Management als Vertreter der Künstlers einen Vertrag mit dem Auftraggeber abschliesst, ist dieses verpflichtet, Künstlersozialabgaben abzuführen. Die Bemessungsgrundlage ist hierbei das Honorar inklusive Nebenkosten, welches der Künstler vom Dritten erhält.
Das Management bzw. auch eine Agentur müssen die Abgabe lediglich dann nicht abführen, wenn sie nachweisen können, dass der Dritte ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Dies erfolgt durch Vorlage der Abgabenummer der KSK.
Der Manager schliesst einen Vertrag über einen Live-Auftritt seines Sängers mit einer Privatperson. Da die Privatperson kein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt, muss der Manager die Künstlersozialabgabe auf das Honorar des Künstlers an die KSK abführen.
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