Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika können, entgegen zahlreicher Meinungen, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
So wurde entschieden, dass Aufwendungen einer selbständig tätigen Sängerin für Abendkleidung, selbst dann keine Betriebsausgaben darstellen, wenn die Kleidung eigens für einen Fernsehauftritt beschafft wurde. Auch wurde der Ansatz bei einer Fernsehmoderatorin untersagt, die die Auflage hatte, nicht zweimal mit der gleichen Kleidung vor die Kamera zu treten.
Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn sich die Kosten nach objektiven Maßstäben und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lassen (Abzug bejaht bei: Uniformen, Amtstrachten, Cut eines Empfangschefs, Arztkittel).
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